Streik-Blog der Nürnberger Hochschulen

Freitag, Februar 17, 2006

Rückmeldegebühr verfassungswidrig

zur Info und als Anlass für klammheimliche Freude vor allem für die,
die schon 1996 gegen Studiengebühren auf die Straße gegangen sind...

AStA TU, Medieninformation vom 16.02.2006

Oberverwaltungsgericht Berlin hält Rückmeldegebühr für verfassungswidrig
Studentische Position nach 10 Jahren Rechtsstreit bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat heute über die Klage von zwei
StudentInnen gegen die sogenannte "Verwaltungsgebühr" entschieden.
Diese Gebühr in Höhe von 50 Euro ist seit 1996 für alle Studierenden verpflichtend
bei Immatrikulation und jeder Rückmeldung zu entrichten.

Nachdem das Gericht bereits gestern in der mündlichen Verhandlung
erhebliche Zweifel daran äußerte, ob diese Gebühr mit der Finanzverfassung des
Bundes vereinbar sei, rief es jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
an, um eine Aufhebung des Gesetzes zu erreichen.

Dabei geht es darum, dass die Gebühr ausschließlich dazu dienen soll,
den Kostenaufwand der Hochschulverwaltungen für Immatrikulation und
Rückmeldung abzudecken. Die erhobene Gebühr von 50 Euro liegt nach den jetzt
vorliegenden Erkenntnissen jedoch deutlich über den Kosten der Hochschulen, die
diese mit ca. 11,42 Euro angeben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 zu einem vergleichbaren Gesetz
aus Baden-Württemberg entschieden, dass der Gesetzgeber zwar bei der
Gebührenerhebung von den tatsächlichen Kosten zur Vereinfachung und
Pauschalierung abweichen dürfe, jedoch dürfe dabei kein "grobes
Missverhältnis" entstehen.
Damit würde das Land sich mit quasi einer Sondersteuer eine
unzulässige Einnahmequelle verschaffen. Ob ein solches "grobes
Missverhältnis" vorliegt, wurde in diesem Fall, in dem einer Gebühr
von ebenfalls 50 Euro Kosten von nicht mehr als 5 Euro gegenüber standen, bejaht. Dies hält das Oberverwaltungsgericht Berlin nun auch in Berlin für gegeben.

Die Klage der TU-Studentin wurde bereits im Jahre 1996 eingereicht.
Seitdem ist kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Der Antrag, die Verpflichtung zur
Zahlung der Gebühr bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, wurde damals
abgelehnt, da für die Klägerin durch die Zahlung "kein erheblicher
Nachteil" entstünde. Wie sich jetzt herausstellt, ist aber für das Land Berlin
ein erheblicher Vorteil entstanden. Seit Einführung 1996 wurden ca. 135
Millionen Euro eingenommen, obwohl für die verwaltungsmäßige Abwicklung der
Immatrikulation und Rückmeldung auf keinen Fall mehr als 31 Millionen
Euro Kosten entstanden.

Wir fordern unter diesen Umständen die sofortige Aussetzung der
Erhebung der Rückmeldegebühr bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtes. Es kann
nicht sein, dass das Land sich auch weiterhin erhebliche Einnahmen auf dem
Rücken der Studierenden verschafft, deren Rechtmäßigkeit mehr als zweifelhaft ist.

Die Pressemitteilung des OVG findet sich unter
http://www.berlin.de/senjust/Gerichte/OVG/presse/archiv/26171/index.html